Genesis_Allgemeine_Geschäftbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GENESIS GMBH

§1 Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen und den vertraglich getroffenen Vereinbarungen.
Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden hiermit widersprochen und werden nicht Bestandteile der Verträge.
Dies gilt auch dann, wenn Genesis den Vertrag mit dem Vertragspartner in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführen. Etwas anderes gilt nur, wenn Genesis den AGBs des Vertragspartners ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch "Ware" genannt), ohne Rücksicht darauf, ob Genesis die Ware selbst herstellt oder diese (teilweise) bei Zulieferern einkauft (§§433, 650 BGB). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Vertragspartner, ohne dass Genesis auf diese in jedem Einzelfall erneut hinweisen muss.

(3) Im Einzelfall getroffene, diesen AGB – Regelungen widersprechende individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor der entsprechenden Regelung aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern diese schriftlich erfolgt sind (Textform).

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von unserem Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(6) Unsere Vertragsangebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn Genesis dem (potentiellen) Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, etc., auch in elektronischer Form, überlassen haben.

(7) Im Falle eines Vertragsabschlusses im internationalen Handelsverkehr gelten für die Auslegung der Handelsklauseln ergänzend die lncoterms 2010.

 

§2 Lieferfrist und Lieferverzug, Vorbehalt der Selbstbelieferung

(1) Die Lieferfrist für die Ware wird entweder individuell mit dem Vertragspartner vereinbart (verbindlicher Liefertermin), ansonsten wird diese von Genesis bei bzw. nach Vertragsschluss angegeben (unverbindlicher Liefertermin).

(2) Können verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die von Genesis nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden, wird Genesis den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferzeit nicht lieferbar oder verfügbar oder ist die Lieferung unzumutbar, kann Genesis durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle ist eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zurück zu leisten.

Ein dem Vertragspartner oder Genesis hiernach, vertraglich oder gesetzlich zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Vertragspartner absolut nicht verwendbar, ist dieser zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

Die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Vertragspartners nach § 6 dieser Bedingungen bleiben unberührt.

(3) Ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser AGBs liegt vor im Falle (a) einer nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch einen Lieferanten, (b) des Abschlusses eines kongruentes Deckungsgeschäft durch Genesis und der Zulieferer nicht fristgerecht liefert  oder (c) Genesis im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(4) Im Falle dessen, dass der Vertragspartner vertragliche Pflichten – auch bloße Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, insbesondere Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung, Prüfung von Zeichnungen oder Mustern oder ähnliches - nicht rechtzeitig erfüllt, behält sich Genesis das Recht vor, die Lieferzeiten entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben und anzupassen.

Weitere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche von Genesis, die auf der Nichterfüllung durch den Vertragspartner i.S.d. § 2 IV Satz 1 dieser AGBs beruhen, bleiben ausdrücklich unberührt.

(5) Der Eintritt und die Folgen eines Lieferverzuges bestimmen sich ansonsten nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Vertragspartner erforderlich. Diese Regelungen des § 2 Absatz 5 dieser AGBs gelten sowohl für verbindliche wie auch unverbindliche Liefertermine.

§ 3 Lieferung/Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist.

Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Genesis berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, selbst zu bestimmen.

(2) Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr betreffend der Einhaltung von Lieferterminen bereits mit der Auslieferung bzw. Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. In den anderen Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit Beginn des Annahmeverzugs auf ihn über. Ferner sind wir bei Annahmeverzug, oder wenn der Vertragspartner eine Mitwirkungshandlung unterlässt oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Ergänzend wird auf § 4 Abs. 2 dieser AGBs verwiesen.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Soweit eine Verpackung vereinbart ist,  werden Verpackungsmaterialien sowie Einwegpaletten nach den handelsüblichen Preisen berechnet und nicht zurückgenommen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (siehe § 3 (1) dieser AGBs) trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab unserem Lager und die Kosten einer ggf. vom Vertragspartner gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Vertragspartner.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt Genesis nicht zurück, diese werden Eigentum des Vertragspartners; hiervon ausgenommen sind Europaletten.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, haben Zahlungen sofort, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Skonto muss besonders vereinbart werden und wird in Ausnahmefällen wenn überhaupt nur dann gewährt, wenn sich der Vertragspartner mit der Bezahlung anderer Rechnungen nicht in Verzug befindet.

(4) Der Vertragspartner kommt in Verzug, wenn und soweit dieser die Leistung der Rechnungssumme nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung vorgenommen hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto von Genesis.
Die Rechnungssumme ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
Im Falle des Verzuges behält sich Genesis die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Genesis auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder wenn die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Rechte des Vertragspartners aus § 6 (5) dieser Bedingungen unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von Genesis auf die Rechnungssumme durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird ( z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Genesis nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann Genesis den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzungen bleiben unberührt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Genesis behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Diese unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Vertragspartner hat Genesis unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Genesis gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Genesis berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/ und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, ist Genesis berechtigt, diese Rechte geltend machen, wenn Genesis dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Vertragspartner ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten und/oder umzubilden. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit der Ware von Genesis entstehende Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Genesis als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, so erwerben Genesis Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Genesis ab. Genesis nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Der Vertragspartner bleibt neben Genesis zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Genesis verpflichten sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Genesis nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Genesis verlangen, dass der Vertragspartner Genesis die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Genesis um mehr als 10 Prozent, wird Genesis auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach Wahl von Genesis freigeben.

§ 6 Mängelansprüche des Vertragspartners

(1) Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden oder in den vereinbarten Gewährleistungsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 445 a, 445 b BGB).

(2) Grundlage einer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt Genesis jedoch keine Haftung.

(3) Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Genesis hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn diese innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung von Genesis für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, steht GENESIS das Wahlrecht betreffend Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) zu.

(5) Genesis ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Vertragspartner hat Genesis die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner Genesis die mangelhafte Sache grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

Im Übrigen gilt:

Sollte Genesis ein entsprechendes Ersatzteil an den Vertragspartner übersenden,
erfolgt dies auf Rechnung des Vertragspartners.

Der Vertragspartner hat das beschädigte Teil an Genesis zurückzusenden.

Bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalls erhält der Vertragspartner dann eine
Gutschrift in Höhe der zuvor bezahlten Rechnung für das von Genesis über-
sandte Ersatzteil.

Die Versandkosten trägt jeweils der Vertragspartner.

Im Einzelfall fordert Genesis vor Übersendung des Ersatzteils den Vertrags-
Partner zur Rücksendung des beschädigten/defekten Teils auf.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt Genesis nur dann, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, bzw. entsprechend der Regelung in den vereinbarten Gewährleistungsbedingungen. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt heraus, kann Genesis die hieraus entstandenen Kosten vom Vertragspartner ersetzt verlangen.

(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Genesis Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Genesis unverzüglich, nach Möglichkeit vorher zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Genesis berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(10) Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen, ausgeschlossen.

§ 7 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Genesis bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet Genesis - gleich aus welchem Rechtsgrund – lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Genesis nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie

(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (hierunter ist eine Verpflichtung zu verstehen ,deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Genesis jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Genesis einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen habt. Das gleiche gilt für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Verletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn Genesis die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 649, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 648 a BGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 8 Verjährung

(1) Abweichend von den gesetzlichen Regelungen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate betreffend die Hydraulik. Im Übrigen 18 Monate.

Bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 445 b BGB).
Ferner unberührt bleiben im Übrigen Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und/oder Schadenersatzansprüche aufgrund grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Genesis.

Ferner gelten die Bestimmungen der vereinbarten Gewährleistungsbedingungen,
insbesondere die Regelung in C.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195. 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gem. § 7 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Genesis und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 5 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Memmingen. Genesis ist jedoch auch berechtigt, Klage am Allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.

Memmingen, 12.06.2019